Rechtsprechung
BSG, 01.04.2009 - B 2 U 319/08 B |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,58558) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- SG Speyer - S 15 U 200/04
- LSG Rheinland-Pfalz - L 2 U 180/07
- BSG, 01.04.2009 - B 2 U 319/08 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B
Unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung im sozialgerichtlichen Verfahren …
Auszug aus BSG, 01.04.2009 - B 2 U 319/08 B
3 Unabhängig davon, dass es an der Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags fehlt, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und mitgeteilt wird, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte (vgl BSG vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B), ist der Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung nur ordnungsgemäß bezeichnet, wenn schlüssig dargelegt wird, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offen geblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - mwN). - BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75
Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags - …
Auszug aus BSG, 01.04.2009 - B 2 U 319/08 B
"Ohne hinreichende Begründung" ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5). - BSG, 19.06.2008 - B 2 U 76/08 B
Auszug aus BSG, 01.04.2009 - B 2 U 319/08 B
3 Unabhängig davon, dass es an der Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags fehlt, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und mitgeteilt wird, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte (vgl BSG vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B), ist der Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung nur ordnungsgemäß bezeichnet, wenn schlüssig dargelegt wird, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offen geblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - mwN).